Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Immobilienmaklerfirma Polito Immobilien, Lehenstr. 24,
89257 Illertissen
- §1 Provisionsanspruch
1.1 Die Immobilienmaklerfirma Polito Immobilien – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für
den Nachweis
und/oder
die Vermittlung
von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):
- a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3 % des Kaufpreises;
- b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Monatsmieten;
- c) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 3 % des Kaufpreises.
1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
1.3 Erfolgt statt des Verkaufs eine Vermietung, so ist bei Vertragsabschluß die übliche Mietprovision zu zahlen. Erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Vertrages ein nachträglicher Ankauf durch den Mieter, verpflichtet dies zur Zahlung der Verkaufsprovision, unabhängig von der bereits gezahlten Vermietungsgebühr.
1.4 Die Übertragung der Rechte an einem Grundstück durch andere Rechtsformen ist einem Verkauf gleichzusetzen.
1.5 Die Berechnungsgrundlage bei Erbbaurechten bilden der Gebäudewert und der Grundstückswert.
1.6 Die Provisionsansprüche bleiben auch bestehen, wenn:
- a) der geschlossene Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes gegenstandslos oder durch Wirksamwerden einer auflösenden Bedingung erlischt oder durch sonstigen Grund nicht erfüllbar wird.
- b) der Interessent das Objekt im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erwirbt.
- c) der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertragliche Inhalt nicht wesentlich vom Angebotsinhalt abweicht.
- d) aufgrund der Nachweis-, bzw. Vermittlungstätigkeit des Maklers die Vertragsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen und es zum Vertragsabschluß kommt. Bei direkten Verhandlungen ist auf die Tätigkeit des Maklers Bezug zu nehmen, und dem Makler deren Inhalt unaufgefordert mitzuteilen.
- §2 Fälligkeit der Provision
2.1 Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).
2.3 Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
- §3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
- §4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
- §5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 5 Werktagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Ansonsten gilt der Nachweis des Objektes als von der Firma Polito Immobilien erfolgt.
Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
- §6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
- §7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
- §8 Haftung
Der Makler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Makler in demselben Umfang.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
Die Angebote der Firma Polito Immobilien basieren auf Informationen, die uns der Auftraggeber erteilt hat. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt die Firma Polito Immobilien keine Haftung. Diese Informationen müssen vor Vertragsabschluß vom Käufer, bzw. Mieter überprüft werden. Irrtum und Zwischenverkauf, bzw. -vermietung sind vorbehalten. Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma Polito Immobilien sind ausgeschlossen.
- §9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt § 9.1 selbst.
9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
- § 10 Eigene AGB des Interessenten
Benutzt ein Interessent, bzw. Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Polito Immobilien in Widerspruch stehen, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Polito Immobilien.
- §10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
- §11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.